Ist es möglich, den Ausbildungsbetrieb zu wechseln?

Während einer Berufslehre können besondere Situationen dazu führen, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Betracht gezogen wird. Obwohl dies rechtlich möglich ist, bleibt dieser Schritt eine Ausnahme und sollte mit Bedacht erfolgen. Ein Wechsel hat Auswirkungen auf den Ausbildungsweg und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich gut zu informieren, sich mit den betroffenen Personen auszutauschen und die gesetzlich vorgeschriebenen Abläufe einzuhalten.

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Apprenti chauffage sanitaire et ses formateurs en train de discuter autour de son poste de travail

Während einer Berufslehre können besondere Situationen dazu führen, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Betracht gezogen wird. Obwohl dies rechtlich möglich ist, bleibt dieser Schritt eine Ausnahme und sollte mit Bedacht erfolgen. Ein Wechsel hat Auswirkungen auf den Ausbildungsweg und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich gut zu informieren, sich mit den betroffenen Personen auszutauschen und die gesetzlich vorgeschriebenen Abläufe einzuhalten. 

Ist der Wechsel des Ausbildungsbetriebs gesetzlich erlaubt?

Ja, der Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist nach Schweizer Recht zulässig, muss jedoch innerhalb eines klar definierten Rahmens erfolgen. Die Berufslehre wird durch einen Lehrvertrag zwischen dem/der Lernenden, dem Ausbildungsbetrieb und den kantonalen Behörden geregelt. Jede Kündigung oder Übertragung des Lehrvertrags muss die gesetzlichen Fristen einhalten, eine stichhaltige Begründung enthalten und verwaltungstechnisch begleitet werden. 

Ein/e Lernende/r kann nicht von einem Tag auf den anderen einen Ausbildungsbetrieb verlassen und ohne Formalitäten in einen neuen eintreten. Der laufende Lehrvertrag muss - in der Regel im gegenseitigen Einvernehmen - aufgelöst werden und ein neuer Lehrvertrag mit dem neuen Betrieb muss unterzeichnet werden. Dieser muss vom kantonalen Amt für Berufsbildung (BBA) genehmigt werden. 

Ist dies eine gängige Praxis?

Nein, ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs während der Lehre ist selten. Die Beständigkeit des Ausbildungsumfelds ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg des/der Lernenden. Viele Schwierigkeiten, die im Betrieb auftreten (z.B. mangelnde Motivation, Konflikte oder Missverständnisse), können oft durch Dialog, Mediation oder eine angemessene Begleitung gelöst werden, ohne dass es zu einem Vertragsbruch kommt. 

Die Bildungsbehörden empfehlen stets, zunächst nach Lösungen innerhalb des bestehenden Betriebs zu suchen, bevor ein Wechsel in Betracht gezogen wird. Es wird geraten, sich vor einer Entscheidung mit einem/einer Berufsberater/in oder einer Mediationsstelle in Verbindung zu setzen.

In welchen Fällen kommt ein Wechsel in Frage?

Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs kann in besonderen Situationen in Betracht gezogen werden, z. B.: 

  • Eine gravierende Unvereinbarkeit zwischen dem/der Lernenden und dem Betrieb (z.B. zwischenmenschliche Konflikte, Arbeitsbedingungen); 
  • Eine bedeutende Änderung der persönlichen Situation (z.B. Umzug, gesundheitliche Probleme); 
  • Schwere Versäumnisse des Ausbildungsbetriebs in Bezug auf die Einhaltung des Lehrvertrags; 
  • Eine Geschäftsaufgabe oder der Konkurs des Unternehmens (siehe Absatz unten). 

In jedem Fall ist es wichtig, den Sachverhalt zu dokumentieren und die betroffenen Parteien (Eltern, Schule, kantonales Amt) zu informieren, bevor irgendwelche Schritte unternommen werden. 

Was passiert, wenn der Betrieb in Konkurs geht oder seine Geschäftstätigkeit einstellt?

Wenn der Ausbildungsbetrieb Konkurs anmeldet oder seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, muss der/die Lernende den Vertrag nicht selbst kündigen. Es handelt sich hierbei um einen Fall höherer Gewalt. Das kantonale Amt für Berufsbildung (BBA) wird in der Regel von den zuständigen Behörden informiert und kann bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb behilflich sein, damit der/die Lernende die Ausbildung ohne übermässige Unterbrechung fortsetzen kann. 

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Berufsfachschule und das kantonale Amt frühzeitig zu informieren, damit diese ihre Netzwerke aktivieren und Alternativlösungen vorschlagen können. Der bisher absolvierte Lerninhalt wird berücksichtigt, um den weiteren Verlauf der Ausbildung entsprechend anzupassen. 

Welche Schritte sind erforderlich, um den Ausbildungsbetrieb zu wechseln?

  1. Die Situation beurteilen: Mit dem/der Berufsbildner/in, den Eltern oder einer Beratungsstelle sprechen. 
  2. Nach einer internen Lösung suchen: Manchmal reicht eine Umorganisation oder ein Coaching aus, um die Situation zu verbessern. 
  3. Das kantonale Amt für Berufsbildung (BBA) kontaktieren, um die Möglichkeiten eines Wechsels abzuklären. 
  4. Den bestehenden Lehrvertrag mit dem aktuellen Betrieb formell kündigen, unter Einhaltung der Bestimmungen des Obligationenrechts und der bildungsrechtlichen Vorgaben. 
  5. Einen neuen Lehrvertrag mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb abschliessen, der von den kantonalen Behörden genehmigt werden muss. 

Dieser Prozess kann zeitaufwändig sein und erfordert die Koordination mehrerer Beteiligter. Es ist daher ratsam, ihn nicht überstürzt anzugehen. 

Kann man das Ausbildungsjahr verlieren oder muss man neu anfangen?

Das hängt von der Dauer der Unterbrechung und der Art der Ausbildung ab. Wenn der Wechsel rasch erfolgt und der neue Betrieb bereit ist, die Ausbildung nahtlos weiterzuführen, kann der/die Lernende in der Regel fortfahren, ohne neu beginnen zu müssen. Wenn jedoch mehrere Monate fehlen oder ein Berufswechsel erfolgt, kann eine Verlängerung der Ausbildung notwendig werden. 

Die Berufsfachschulen und die kantonalen Ämter können unter Berücksichtigung der Ziele der Grundbildung Anpassungen des Ausbildungswegs vorschlagen.

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