Sie arbeiten seit mehreren Jahren in einem Beruf ohne offiziellen Abschluss? Im Kanton Freiburg ist es möglich, dank der Validierung von Bildungsleistungen nach Artikel 31 BBV oder dank Artikel 32 BBV (Prüfungen) im Erwachsenenalter ein EFZ zu erwerben.
Sie arbeiten seit mehreren Jahren in einem Beruf ohne offiziellen Abschluss? Im Kanton Freiburg ist es möglich, dank der Validierung von Bildungsleistungen nach Artikel 31 BBV oder dank Artikel 32 BBV (Prüfungen) im Erwachsenenalter ein EFZ zu erwerben.
Sie arbeiten seit mehreren Jahren in einem Beruf ohne offiziellen Abschluss? Im Kanton Freiburg ist es möglich, dank der Validierung von Bildungsleistungen nach Artikel 31 BBV oder dank Artikel 32 BBV (Prüfungen) im Erwachsenenalter ein EFZ zu erwerben.
Sie arbeiten seit mehreren Jahren in einem Beruf ohne offiziellen Abschluss? Im Kanton Freiburg ist es möglich, dank der Validierung von Bildungsleistungen nach Artikel 31 BBV oder dank Artikel 32 BBV (Prüfungen) im Erwachsenenalter ein EFZ zu erwerben.
Was ist Artikel 32 BBV?
Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung (BBV) ermöglicht Erwachsenen mit Berufserfahrung in der Schweiz, einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis (EFZ) zu erwerben, ohne eine klassische Berufslehre zu durchlaufen.
Dieser Weg richtet sich an Personen, die seit mehreren Jahren in einem Beruf arbeiten, aber keinen offiziellen Abschluss haben. Ihre Erfahrung kann validiert werden und ihnen den direkten Zugang zum Qualifikationsverfahren (den EFZ-Abschlussprüfungen) ermöglichen.
Ziel ist es, die im Beruf erworbenen Kompetenzen aufzuwerten und eine auf dem Schweizer Arbeitsmarkt anerkannte Zertifizierung zu ermöglichen.
An wen richtet sich dieses Verfahren?
Das Verfahren nach Artikel 32 BBV richtet sich vor allem an:
- erwachsene Erwerbstätige, die seit mehreren Jahren in einem Beruf tätig sind
- Personen ohne EFZ, aber mit soliden beruflichen Kompetenzen
- Personen, die ihre Erfahrung offiziell anerkennen lassen möchten
- Personen in Umschulung, die bereits in diesem Bereich tätig sind
Welches sind die wichtigsten Voraussetzungen?
Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Beruf, aber in der Regel sind erforderlich:
- mindestens 5 Jahre Berufserfahrung
- davon überwiegend im angestrebten Beruf
- die erforderlichen Fachkenntnisse für das angestrebte EFZ
- die Fähigkeit, am Qualifikationsverfahren teilzunehmen
In den meisten Fällen muss die Person ihre theoretischen Kenntnisse vor den Prüfungen durch Vorbereitungskurse für Erwachsene ergänzen.
Wie läuft das Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 32 BBV ab?
Das Verfahren umfasst in der Regel folgende Schritte:
- Prüfung, ob der Beruf gemäss für das Verfahren nach Artikel 32 zugelassen ist
- Dokumentation und Analyse der eigenen Berufserfahrung
- Kontaktaufnahme mit dem Kantonalen Amt für Berufsbildung
- Besuch von Vorbereitungskursen, falls erforderlich
- Anmeldung zu den EFZ-Prüfungen
Die Person bleibt während der Vorbereitung berufstätig und kann anschliessend die offiziellen Prüfungen ablegen.
Artikel 31 BBV: Validierung von Bildungsleistungen
Ein weiterer Weg zum EFZ für Erwachsene ist die Validierung von Bildungsleistungen, nach Artikel 31 BBV.
Im Gegensatz zu Artikel 32 (Abschlussprüfungen) ermöglicht dieses Verfahren die offizielle Anerkennung der beruflichen Kompetenzen, ohne alle üblichen Prüfungen ablegen zu müssen. Die Person erstellt ein Validierungsdossier, in dem sie ihre Erfahrungen, Tätigkeiten und Kompetenzen in dem Beruf detailliert darlegt.
Dieses Dossier wird von Fachexpertinnen und -experten geprüft. Sind alle Kompetenzen des EFZ nachgewiesen, wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgestellt. Fehlen bestimmte Kompetenzen, werden Ergänzungsausbildungen oder -prüfungen verlangt.
Die Validierung von Bildungsleistungen steht ebenfalls erfahrenen Erwachsenen offen, ist jedoch nicht für alle Berufe möglich. Die genauen Modalitäten werden von den zuständigen Berufsverbänden und Kantonen festgelegt.
Kann man für alle Berufe einen Antrag nach Artikel 32 BBV oder eine Validierung von Bildungsleistungen einreichen?
Nein. Die Qualifizierungswege für Erwachsene (Artikel 32 oder Artikel 31 BBV) stehen nicht für alle Berufe offen.
Sie werden vor allem in Berufsfeldern angeboten, in denen:
- die Kompetenzen bei Erwachsenen nachweisbar bewertet werden können
- spezifische Ausbildungsangebote für Erwachsene existieren
- die Berufsverbände diese Wege vorgesehen haben
Es ist daher unbedingt erforderlich, sich beim zuständigen Berufsverband oder der Organisation der Arbeitswelt (OdA) des betreffenden Berufs zu erkundigen, ob diese Wege möglich sind.
Welches ist der Unterschied zwischen Berufslehre, Artikel 32 und der Validierung von Bildungsleistungen?
Alle drei Wege führen zum gleichen, in der Schweiz anerkannten EFZ.
Klassische Berufslehre
- Lehrvertrag erforderlich
- Ausbildung im Betrieb und in der Berufsfachschule
- Dauer 2 bis 4 Jahre
- Vor allem für junge Menschen
Artikel 32 BBV
- keine Lehre nötig
- direkter Zugang zu den EFZ-Prüfungen
- basierend auf der Berufserfahrung
- Vorbereitungskurse für Erwachsene
Artikel 31 BBV (Validierung von Bildungsleistungen)
Wo kann man sich im Kanton Freiburg informieren?
Für die Qualifikation von Erwachsenen im Kanton Freiburg sind folgende Stellen zuständig:
Diese Einrichtungen können bestätigen, ob Artikel 32 oder die Validierung von Bildungsleistungen für einen bestimmten Beruf möglich sind, und die erforderlichen Schritte erläutern.
Zu beachten
- Gemäss Artikel 32 kann ein EFZ im Erwachsenenalter durch das Ablegen von Prüfungen erlangt werden.
- Gemäss Artikel 31 BBV (Validierung von Bildungsleistungen) kann ein EFZ durch die Validierung von Kompetenzen erlangt werden.
- Beide Wege richten sich an Erwachsene mit Berufserfahrung.
- Sie stehen nicht für alle Berufe offen.
- Die Berufsverbände sind die primäre Ansprechstelle.